und Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.“ Gemäß § 5 Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) vom 12.04.2016 gelten die vorstehenden Regelungen auch für Organmitglieder und Mitarbeiter des Konzessionsgebers oder eines im Namen des Konzessionsgebers ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 08:44 06.03.2024
Format: Word