Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des VII. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung. § 18 MRRG - Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister ...
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