für Papierakten     Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen     § 1 Geltungsbereich     - Seite 3 von 15 - (1) Diese Papieraktenordnung gilt ausschließlich für die Führung von Papierakten der Landesbehörden und Einrichtungen des Landes (Stellen der unmittelbaren Landesverwaltung) in den Fällen des § 4. Sie gilt ...
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Aktualisiert: 23:58 18.07.2024
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