Die Gesetzesbegründung nennt ferner zwei ungeschriebene Tatbestandsmerkmale: Zum einen muss die Information bei der angefragten Stelle vorhanden sein, d.h. es besteht weder eine Informationsbeschaffungs- noch eine Informationsgenerierungspflicht (Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 5/748, S. 15, vgl. auch VG ...
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