der Landesbeauftragte für den Datenschutz gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde. (2) Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung des Landesbeauftragten für den Datenschutz getroffen worden sind. Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Stellen leiten ...
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