mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. (3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 23:16 02.08.2025
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