durch dessen Stellvertreter und sodann hilfsweise durch den Richter der Vertretungskammer mit der jeweils längeren richterlichen Dienstzeit vertreten. 2Ist ein Bei- sitzer verhindert und eine Vertretung innerhalb der Kammer nicht möglich, so tritt zunächst derjenige Beisitzer der Vertretungskammer ein, ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 10:53 05.11.2025
Format: PDF