nicht entsprochen wird. 3. Die sofortige Vollziehung der mit dieser Zulassung des vorzeitigen Beginns genannten Befugnis der Gewässerbenutzung wird angeordnet. 4. Der Zulassung des vorzeitigen Beginns unter Nr. I.1. liegen die Unterlagen in Nr. II. zu Grunde. Sie ergeht darüber hinaus unter Maßgabe der Festlegungen ...
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