angerechnet. Damit ist einerseits klargestellt, dass Urlaubszeiten Unterbrechungen i. S. § 4 Abs. 5 AAppO sind und dass andererseits jede über den tariflichen zulässigen Erholungsurlaub hinausgehende Unterbrechung, also z. B. Krankheit oder Beurlaubung aus sonstigen Gründen, zur entsprechenden Verlängerung ...
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