als 5 v.H. ausmachen, kann der betroffene Mitgliedsstaat im Einvernehmen mit der EU-Kommission bean- tragen, dass die Auswahl der Gebiete nach Anhang III (Phase 2) flexibler angewandt wird. Die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung soll binnen sechs Jahren nach Bekanntgabe der FFH-RL ...
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