Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden. Die Sätze 1 bis 6 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend. (4) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 05:08 19.12.2025
Format: PDF