Es wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt, die sich zusammensetzt aus den Kurshalbjah- resergebnissen, die gemäß § 2 Abs. 3 bis 6 eingebracht worden sind. (2) Die Gesamtpunktzahl wird entsprechend der Anlage in eine Durchschnittsnote umge- rechnet. § 4 Feststellung des schulischen Teils der Fachhochschulreife Die Schule stellt ...
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