sinngemäß. Mit dieser Anordnung enden die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung vom 3.6.2025. 1.3 Anträge auf Regelung des Nießbrauchs und der Pachtverhältnisse (§§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können – gemäß § 71 FlurbG innerhalb von drei Monaten ...
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Aktualisiert: 06:06 17.12.2025
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bei der Stadtverwaltung Zeitz an. Maximale Teilnehmer: 10 Verträge werden zu Beginn des Schwimmkurses ausgegeben. Die Bezahlung der Gebühr in Höhe von 100 Euro (90 Euro für Inhaber des Sozialpasses) erfolgt in bar mit Beginn des Schwimmkurses. Bitte tragen Sie am Anfang des Anmeldeformulars die Kontaktdaten des Anmelders ...
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Aktualisiert: 05:48 21.11.2025
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an. Maximale Teilnehmer: 10 Verträge werden zu Beginn des Schwimmkurses ausgegeben. Die Bezahlung der Gebühr in Höhe von 100 Euro (90 Euro für Inhaber des Sozialpasses) erfolgt in bar mit Beginn des Schwimmkurses. Bitte tragen Sie am Anfang des Anmeldeformulars die Kontaktdaten des Anmelders / ...
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Aktualisiert: 05:48 21.11.2025
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bei der Stadtverwaltung Zeitz an. Maximale Teilnehmer: 10 Verträge werden zu Beginn des Schwimmkurses ausgegeben. Die Bezahlung der Gebühr in Höhe von 100 Euro (90 Euro für Inhaber des Sozialpasses) erfolgt in bar mit Beginn des Schwimmkurses. Bitte tragen Sie am Anfang des Anmeldeformulars die Kontaktdaten des Anmelders ...
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Aktualisiert: 05:48 21.11.2025
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an. Maximale Teilnehmer: 10 Verträge werden zu Beginn des Schwimmkurses ausgegeben. Die Bezahlung der Gebühr in Höhe von 100 Euro (90 Euro für Inhaber des Sozialpasses) erfolgt in bar mit Beginn des Schwimmkurses. Bitte tragen Sie am Anfang des Anmeldeformulars die Kontaktdaten des Anmelders / ...
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Aktualisiert: 05:48 21.11.2025
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nach Art der Tageseinrichtungen und Art des Trägers 6 2. Tageseinrichtungen für Kinder seit dem 31.12.1991 nach ausgewählten Merkmalen 7 3. Tätige Personen in Tageseinrichtungen für Kinder am 01.03.2024 nach Arbeits- bereichen und Beschäftigungsumfang 8 4. Pädagogisches, Leitungs- und Verwaltungspersonal ...
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Aktualisiert: 21:53 08.11.2024
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nur dieser gegenüber erklärt werden. Der Erbe des Stifters ist zum Widerrufe nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Antragstellung betraut hat. Genügt ...
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Aktualisiert: 02:33 24.12.2025
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nur dieser gegenüber erklärt werden. Der Erbe des Stifters ist zum Widerrufe nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Antragstellung betraut hat. Genügt ...
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Aktualisiert: 00:30 24.12.2025
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