der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. (5) Der Gemeinderat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der Mitglieder des Gemeinderates unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Gemeinderates oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 10:02 14.05.2025
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