Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde. Der Zustimmung bedürfen Handlungen nicht, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr dienen. (5) Auf Antrag kann die obere Naturschutzbehörde von einzelnen Verboten des § 4 Ausnahmen zulassen, wenn eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes dieser Verordnung ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 18:05 14.04.2023
Format: PDF