der gutachterlichen Äußerung und der Pro- beprüfungen darauf abzustimmen. Die Anerkennungsbehörde entscheidet über den Antrag: ➢ nach Vorlage der Antragsunterlagen gemäß Abschnitt D, ➢ auf Basis der gutachterlichen Äußerung der beauftragten Stelle und ➢ im Ergebnis des persönlichen Gespräches. Die Anerkennung ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 02:29 15.08.2025
Format: PDF