unverzüglich die Personensorgeberechtigten hierüber zu informieren, vgl. § 7 (1) KCanG. • Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugend- lichen hat die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde gem. § 7 (2) KCanG den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen ...
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