die staatliche Reaktion an: die Bürger „anzuhören“, Anträge „entgegenzunehmen“ und Antragsteller zu belehren, dass „Gründungshandlungen erst nach der Bestätigung der Anmeldung durch das zuständige staatliche Organ zulässig sind“. LHASA, MD, M 1, Nr. 16105, Bl. 4(zur ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 01:38 05.12.2025
Format: Seite
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 07:37 09.11.2024
Format: Seite