der Bewilligungsbehörde noch nicht möglich, kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag bei Maßnahmen, die aus sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub dulden, nach Maßgabe der W oder der VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO in Verbindung mit Abschnitt 6 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses einen vorzeitigen ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 23:49 06.09.2025
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