Verwaltungsgericht erfolgreich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Es führte in seiner Begründung aus, dass für die zugelassene Sonntagsöffnung kein besonderer Anlass vorliege. Hierfür reiche weder das wirtschaftliche Umsatzinteresse des Verkaufsstelleninhabers noch der Wunsch der Käufer, ...
Bereich: Pressedatenbank
Aktualisiert: 23:00 20.11.2016
Format: Pressemitteilung