und die Begründung sowie der Umweltbericht sind gemäß § 3 (2) BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung, sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Information verfügbar sind, sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden und sonstigen Träger ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 05:48 21.11.2025
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