eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich unzulässig.   Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die Arbeitgeberseite auf Antrag von der zuständigen Behörde (in Sachsen-Anhalt: das Landesamt für Verbraucherschutz, Fachbereich 5 - Arbeitsschutz) eine Zulässigkeitserklärung für eine Kündigung erhalten. Zu allen Fragen ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 02:25 11.02.2026
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