Sachgebieten gehören. (2) 1Lässt sich der Streitgegenstand einer Sache beim Eingang nicht bestimmen, so wird die Sache der für “Sonstiges“ zuständigen Kammer zugeteilt. 2Sobald sich der Streitgegen- stand bestimmen lässt, wird die Sache an die zuständige Kammer abgegeben. B. Allgemeine Verfahren ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 08:55 29.05.2024
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