ist hier in der Regel das Ordnungsamt beim Landratsamt. Neu ab 30.01.2024 Gemäß § 4 Absatz 3 Waffengesetz (WaffG) hat die zuständige Behörde die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 02:09 13.02.2026
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