der besonderen Wohnform kommt dagegen nicht in Betracht. Ansprechpartner für den TdSH ist stets die leistungsberechtigte Person (ggfls. deren Betreuer). Zur Prüfungstiefe möchte das BMAS in Ergänzung des Informationsschreibens vom 14. Oktober 2021 folgende Hinweise geben: Soweit der TdSH zur Feststellung ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 12:03 20.07.2025
Format: PDF