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zu Wohnzwecken ausgebaute Keller- und Bodenräume. Zur Ermittlung der Fläche sind gemäß der Wohnflächenverordnung anzurechnen: 1. Voll: die Grundflächen von Räumen/Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern, 2. zur Hälfte: die Grundflächen von Räumen/Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens ...
der Wohnflächenverordnung anzurechnen: 1. Voll: die Grundflächen von Räumen/Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern, 2. zur Hälfte: die Grundflächen von Räumen/Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter, aber weniger als 2 Metern (z. B., unbeheizbare Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche ...
zu Wohnzwecken ausgebaute Keller- und Bodenräume. Zur Ermittlung der Fläche sind gemäß der Wohnflächenverordnung anzurechnen: 1. Voll: die Grundflächen von Räumen/Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern, 2. zur Hälfte: die Grundflächen von Räumen/Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens ...
von mindestens 2 Metern, 2. zur Hälfte: die Grundflächen von Räumen/Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter, aber weniger als 2 Metern (z. B., unbeheizbare Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume) und 3. in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch ...
zu Wohnzwecken ausgebaute Keller- und Bodenräume. Zur Ermittlung der Fläche sind gemäß der Wohnflächenverordnung anzurechnen: 1. Voll: die Grundflächen von Räumen/Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern, 2. zur Hälfte: die Grundflächen von Räumen/Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens ...
zu Wohnzwecken ausgebaute Keller- und Bodenräume. Zur Ermittlung der Fläche sind gemäß der Wohnflächenverordnung anzurechnen: 1. Voll: die Grundflächen von Räumen/Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern, 2. zur Hälfte: die Grundflächen von Räumen/Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens ...
der Wohnflächenverordnung anzurechnen: 1. Voll: die Grundflächen von Räumen/Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern, 2. zur Hälfte: die Grundflächen von Räumen/Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter, aber weniger als 2 Metern (z. B., unbeheizbare Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche ...
ausgebaute Keller- und Bodenräume. Zur Ermittlung der Fläche sind gemäß der Wohnflächenverordnung anzurechnen: 1. Voll: die Grundflächen von Räumen/Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern, 2. zur Hälfte: die Grundflächen von Räumen/Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter, ...
von mindestens 2 Metern, 2. zur Hälfte: die Grundflächen von Räumen/Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter, aber weniger als 2 Metern (z. B., unbeheizbare Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume) und 3. in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch ...