Seite 662 von 24977 | ( 249763 Treffer )
Sortieren nach
werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. c) Obstbäume, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze ...
werden. c) Obstbäume, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde beseitigt werden. d) Holzeinschläge, ...
Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. ...
Betriebsflächen GR Grünland H Holzung (Forstflächen, Wald, Gehölzflächen, Hecken usw.) OE Ödland SN Sondernutzung (Dauerkulturen, Spargel, Streuobstwiesen usw.) SF Sonstige Flächen (Abbau, Aufschüttung, Deponie, Sport- Gedenk u.a. Flächen) U Unland V Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Bahn, Plätze usw.) WA Gewässer ...
Bauland, Bauflächen, landwirtschaftliche Betriebsflächen GR Grünland H Holzung (Forstflächen, Wald, Gehölzflächen, Hecken usw.) OE Ödland SN Sondernutzung (Dauerkulturen, Spargel, Streuobstwiesen usw.) SF Sonstige Flächen (Abbau, Aufschüttung, Deponie, Sport- Gedenk u.a. Flächen) U Unland V Verkehrsflächen ...
Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Sind entgegen der vorstehenden Bestimmungen Ziffer 1 und 2 ...
wesentlich verändert oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG). c) Obstbäume, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahme- fällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Land- schaftspflege nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung ...
wenn dies der Bodenordnung dient. b) Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit Belange des Naturschutzes und der Landespflege nicht beeinträchtigt werden, und nur mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde beseitigt werden, ...
werden. c) Obstbäume, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Natur-schutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde beseitigt werden. d) Holzeinschläge, ...
erheblicher Sachschaden. Fahren unter Alkoholeinfluss 27.03.14, 00:35 Uhr, Stendal, Scharnhorststraße Bei einem 42-jährigen Audi-Fahrer wurde bei der Kontrolle Atemalkoholgeruch festgestellt. Der Test ergab 1,33 Promille. Die Blutentnahme wurde veranlasst und der Führerschein sichergestellt. ...