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Arbeit abzuwenden. Leistet der Verurteilte freie Arbeit ab, ist die Ersatzfreiheitsstrafe erledigt. Die Arbeit muss unentgeltlich und gemeinnützig sein, d. h. dem öffentlichen Wohl dienen. Die Vollstreckung von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe wird in der Regel durch 6 Stunden freie Arbeit abgewendet. ...
Bereich: Pressedatenbank
Aktualisiert: 00:00 02.04.2004
Format: Pressemitteilung