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lassen, welche die Leistungen tatsächlich nicht erbracht hätten. Insgesamt habe sich der Angeklagte ein Gesamthonorar in Höhe von 342.679,18 Euro mit einem darin enthaltenen vermögensrechtlich unmittelbar entstandenen Vorteil (sog. Bezugsvorteil), etwa in Form von ersparten Personalaufwendungen, in Höhe ...