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werden wie folgt beauflagt und beschränkt: 1. Zwischen den Versammlungsteilnehmern ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. 2. Die Versammlungsteilnehmer sind während der Versammlung durchgängig zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske oder FFP2-Maske) verpflichtet, wenn der Mindestabstand ...
Staatsminister und Minister für Kultur Rainer Robra. Inhalt Robra bezeichnet den aktuellen Antrag der oppositionellen AfD im Landtag zum Bauhauserbe als „rückwärtsgewandt und ideologisch befrachtet“, insbesondere im Hinblick auf die Parallelen zu früheren nationalsozialistischen Angriffen auf das Bauhaus. ...
Nicht angemeldete Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes (GG) werden wie folgt beauflagt und beschränkt: Zwischen den Versammlungsteilnehmern ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Die Versammlungsteilnehmer sind während der Versammlung durchgängig zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske ...
I. Nicht angemeldete Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes (GG) werden wie folgt beauflagt und beschränkt: Zwischen den Versammlungsteilnehmern ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Die Versammlungsteilnehmer sind während der Versammlung durchgängig zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ...
Nicht angemeldete Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes (GG), die gegen die CORONA-Politik protestieren, werden wie folgt beauflagt und beschränkt: Zwischen den Versammlungsteilnehmern ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Die Versammlungsteilnehmer sind während der Versammlung durchgängig zum Tragen ...
Nicht angemeldete Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes (GG) werden wie folgt beauflagt und beschränkt: 1. Zwischen den Versammlungsteilnehmern ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.2. Die Versammlungsteilnehmer sind während der Versammlung durchgängig zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske ...
zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske oder FFP2-Maske) verpflichtet, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten wird. Die Maske darf lediglich zu Identifikationszwecken sowie bei zwingenden Gründen (z. B. für Redebeiträge im Rahmen der Ausübung des Versammlungsrechts) abgenommen werden. ...
I. Nicht angemeldete Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes (GG) werden wie folgt beauflagt und beschränkt: Zwischen den Versammlungsteilnehmern ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Die Versammlungsteilnehmer sind während der Versammlung durchgängig zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ...
Ministerium des Innern – Pressemitteilung Nr.: 133/99 Magdeburg, den 8. Oktober 1999 Redebeitrag von Innenminister Dr. Manfred Püchel zum Antrag der Fraktion der PDS: „Sogenannte Altfallregelung für Ausländerinnen und Ausländer mit langjährigem Aufenthalt ...
I. Nicht angemeldete Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes (GG) werden wiefolgt beauflagt und beschränkt: 1. Zwischen den Versammlungsteilnehmern ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. 2. Die Versammlungsteilnehmer sind während der Versammlung durchgängig zum Tragen ...