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während der Berufstätigkeit der letzten sieben Jahre, sofern die tatsächliche Schornsteinfegertätigkeit nach der Gesellenprüfung in diesen Jahren davon insgesamt um mindestens 15 v. H. unterbrochen wurde, 7. bei Bewerbern, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ...
während der Berufstätigkeit der letzten sieben Jahre, sofern die tatsächliche Schornsteinfegertätigkeit nach der Gesellenprüfung in diesen Jahren davon insgesamt um mindestens 15 v. H. unterbrochen wurde, 7. bei Bewerbern, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ...
während der Berufstätigkeit der letzten sieben Jahre, sofern die tatsächliche Schornsteinfegertätigkeit nach der Gesellenprüfung in diesen Jahren davon insgesamt um mindestens 15 v. H. unterbrochen wurde, 7. bei Bewerbern, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ...
in diesen Jahren davon insgesamt um mindestens 15 v. H. unterbrochen wurde, 7. bei Bewerbern, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, die in § 6 ...
während der Berufstätigkeit der letzten sieben Jahre, sofern die tatsächliche Schornsteinfegertätigkeit nach der Gesellenprüfung in diesen Jahren davon insgesamt um mindestens 15 v. H. unterbrochen wurde, 7. bei Bewerbern, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ...
über Ausfallzeiten (Krankheit, Freistellung, Elternzeit etc.) während der Berufstätigkeit der letzten sieben Jahre, sofern die tatsächliche Schornsteinfegertätigkeit nach der Gesellenprüfung in diesen Jahren davon insgesamt um mindestens 15 v. H. unterbrochen wurde, 7. bei Bewerbern, die ihre Berufsqualifikation ...
während der Berufstätigkeit der letzten sieben Jahre, sofern die tatsächliche Schornsteinfegertätigkeit nach der Gesellenprüfung in diesen Jahren davon insgesamt um mindestens 15 v. H. unterbrochen wurde, 7. bei Bewerbern, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ...
während der Berufstätigkeit der letzten sieben Jahre, sofern die tatsächliche Schornsteinfegertätigkeit nach der Gesellenprüfung in diesen Jahren davon insgesamt um mindestens 15 v. H. unterbrochen wurde, 7. bei Bewerbern, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ...
über Ausfallzeiten (Krankheit, Freistellung, Elternzeit etc.) während der Berufstätigkeit der letzten sieben Jahre, sofern die tatsächliche Schornsteinfegertätigkeit nach der Gesellenprüfung in diesen Jahren davon insgesamt um mindestens 15 v. H. unterbrochen wurde, 7. bei Bewerbern, die ihre Berufsqualifikation ...
während der Berufstätigkeit der letzten sieben Jahre, sofern die tatsächliche Schornsteinfegertätigkeit nach der Gesellenprüfung in diesen Jahren davon insgesamt um mindestens 15 v. H. unterbrochen wurde, 7. bei Bewerbern, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ...