Seite 97 von 1307 | ( 13065 Treffer )
Sortieren nach
Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbe- sondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt ...
oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG) c) Obstbäume, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefäl- len, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landespflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde beseitigt ...
dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. 3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere ...
oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG) c) Obstbäume, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landespflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde beseitigt ...
hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. 3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden, ...
dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. 3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere ...
dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. 3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere ...
und Anwendermerkmale“ C Themenfeld „Einweisung, Schulungen, Support und Erfahrungsaustausch“ D Themenfeld „Nutzerfreundlichkeit des BMS-LSA“ E Themenfeld „Permanente Nutzbarkeit“ F Themenfeld „Aktive Einbindung der Anwender*innen in den Entwicklungsprozess des BMS-LSA“ G Themenfeld „Aufgabenzweckmäßigkeit ...
Auwälder 37 27. Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder 39 28. Offene Felsbildungen 40 29. Natürliche Höhlen 41 30. Aufgelassene Stollen und Steinbrüche 42 31. Streuobstwiesen 43 32. Hecken und Feldgehölze außerhalb erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen 44 1 Vorbemerkungen 1. Die nach § 37 Abs. 1 ...
neben der morphologischen Beurteilung des Tieres und seiner Fraßbilder auch eine molokularbiologische Diagnose (PCR- Test) notwendig. Verwechselungen mit dem ALB treten insbesondere mit dem Blausieb (Zeuzera pyrina), dem Weidenbohrer (Cossus cossus), dem Großen Pappelbock (Saperda carcharias) ...