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werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. c) Obstbäume, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze ...
werden. c) Obstbäume, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde beseitigt werden. d) Holzeinschläge, ...
Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. ...
Betriebsflächen GR Grünland H Holzung (Forstflächen, Wald, Gehölzflächen, Hecken usw.) OE Ödland SN Sondernutzung (Dauerkulturen, Spargel, Streuobstwiesen usw.) SF Sonstige Flächen (Abbau, Aufschüttung, Deponie, Sport- Gedenk u.a. Flächen) U Unland V Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Bahn, Plätze usw.) WA Gewässer ...
Bauland, Bauflächen, landwirtschaftliche Betriebsflächen GR Grünland H Holzung (Forstflächen, Wald, Gehölzflächen, Hecken usw.) OE Ödland SN Sondernutzung (Dauerkulturen, Spargel, Streuobstwiesen usw.) SF Sonstige Flächen (Abbau, Aufschüttung, Deponie, Sport- Gedenk u.a. Flächen) U Unland V Verkehrsflächen ...
Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Sind entgegen der vorstehenden Bestimmungen Ziffer 1 und 2 ...
wesentlich verändert oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG). c) Obstbäume, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahme- fällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Land- schaftspflege nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung ...
wenn dies der Bodenordnung dient. b) Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit Belange des Naturschutzes und der Landespflege nicht beeinträchtigt werden, und nur mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde beseitigt werden, ...
werden. c) Obstbäume, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Natur-schutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde beseitigt werden. d) Holzeinschläge, ...
Jeweils zu den Gewichtserfassungen Auswertungskriterien: tägl. Zunahmen Futterverwertung Krankheitsgeschehen Kotbonitur Die statistische Auswertung wurde mit dem Statistikpaket SPSS durchgeführt. Als Test wurde der t-Test gewählt. 3. Ergebnisse 3.1. Zunahmen 3.1.1. Zunahmen Gesamt In Tabelle 4 ...