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zu betrachten. 3. Die zur Kofinanzierung erforderlichen Haushaltsmittel müssen aus den jeweiligen Ressorteckwerten erbracht werden. Die Staatskanzlei und die Ressorts werden gebeten, im weiteren Programmierungsverfahren, spä- testens im Zusammenhang mit der Kabinettsentscheidung zu den Pro- grammentwürfen, ...
er nur mündlich abgeschlossen wurde, hat der Arbeitgeber einen schriftlichen Nachweis über das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats dem Arbeitnehmer auszustellen. Im öffentlichen Dienst: immer schriftlich! 2.2. (5 Punkte) Vertragspartner testen sich gegenseitig, (persönlich und fachlich) (max. 6 Monate, ...
Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. ...
errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. c) Obstbäume, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefäl- len, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Natur-schutzes und der Land- schaftspflege nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung ...
werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. c) Obstbäume, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze ...
Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Sind entgegen ...
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. c) Obstbäume, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, ...
der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. c) Obstbäume, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung ...
oder beseitigt werden. 3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt wer- den, mit Zustimmung ...
der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. 3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, ...