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zu bewirtschaften. Damit unterliegen sie dem Verschlechterungsverbot. Die Wasserbeschaffenheit wird laut Wasserhaushaltsgesetz (WHG) über die Chemie, die Menge und die Biologie definiert. Zwar formulieren bisher weder die WRRL, das WHG noch die Grundwasserverordnung die Anwendung biologischer Parameter, doch bietet ...
nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. Seite 4 3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere ...
Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbe- sondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt ...
oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG) c) Obstbäume, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefäl- len, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landespflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde beseitigt ...
dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. 3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere ...
oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG) c) Obstbäume, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landespflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde beseitigt ...
hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. 3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden, ...
dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. 3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere ...
dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. 3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere ...
Dicksaftkampagne - 100 Tage im Zeitraum Februar bis September - Zulässigkeit des Tests des Gesamtbetriebs zum Start der Rübenkampagne mit Dicksaft - Zulässigkeit der Nutzung von Dicksaft zur Zuckerproduktion auch während des Rübenkampagnezeitraums (= alternativer Einsatz von Zuckerrüben oder Dicksaft ...