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und Berufsgeheimnisträger und deren Berufshelferinnen und Berufshelfer gelten. Die im Entwurf enthaltene Differenzierung zwischen bestimmten Gruppen von Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern ist sachlich nicht gerechtfertigt. Für Angehörige i.S.v. § 52 StPO sollte ein Erhebungs- und Verwertungsverbot ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 05:49 21.11.2025
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