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Artikel 37 - Benennung eines Datenschutzbeauftragten (1)    Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn a)    die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 09:37 08.02.2026
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