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und zwei ehrenamtlichen Richtern eingerichtet (§§ 16 ff. ArbGG). Ein ehrenamtlicher Richter ist von der Arbeitgeber- der andere von der Arbeitnehmerseite. Zuständigkeiten Das Arbeitsgericht entscheidet im ersten Rechtszug grundsätzlich über alle Streitigkeiten, die in Beziehung ...
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Aktualisiert: 03:17 24.09.2025
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Aktualisiert: 07:42 18.08.2024
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