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Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter verbietet dies. Ähnliches gilt für die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger. Die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen ist nur im Rahmen des in den Prozessordnungen geregelten Instanzenzuges durch wiederum unabhängige Richterinnen und Richter möglich. ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 01:01 30.03.2025
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