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wenn dringende betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Das Bildungsfreistellungsgesetz gilt nicht für Personen, die in einem Beamtenverhältnis stehen, die sich in einem Richteramt befinden, sowie für Soldaten und Zivildienstleistende. Für diese Beschäftigten gelten besondere Regelungen (§ 15 Nr.  4 i.V.m. § 16 ...
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Aktualisiert: 02:25 11.02.2026
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