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nach Berufsbildungshochschulzugangsverordnung bei ausländischem Schulabschluss einer nicht deutschsprachigen Schule ist ein Nachweis von Deutschkenntnissen vergleichbar dem Niveau C 1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GER) oder ein gleichwertig anerkanntes Sprachzeugnis vorzulegen die Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung (Ü3) ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 03:12 22.02.2026
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