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Artikel 19 - Inhalt der Meldung (1) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Angaben die Meldung zu enthalten hat. Hierzu gehört zumindest folgendes: a) Name und Anschrift des für die Verarbeitung Verantwortlichen und gegebenenfalls seines Vertreters; b) die Zweckbestimmung(en) ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 09:34 08.02.2026
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