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können die Mitgliedstaaten Teile dieser Verordnung in ihr nationales Recht aufnehmen, soweit dies erforderlich ist, um die Kohärenz zu wahren und die nationalen Rechtsvorschriften für die Personen, für die sie gelten, verständlicher zu machen. (9)    Die Ziele und Grundsätze der Richtlinie 95/46/EG besitzen ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 23:58 27.01.2026
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