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Denn die Preisgabe von Informationen aus einem Werk impliziert zugleich auch, dass zumindest ein Teil des Werkes vervielfältigt oder verbreitet werden muss. Die Verwirklichung des Auskunftsanspruchs setzt daher voraus, dass der Urheber die Nutzung erlaubt (§§ 31 ff. UrhG) oder dass eine Verwertung gesetzlich ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 07:28 22.02.2026
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