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und in Büros zur Einzelnutzung ist innerhalb des Schulgebäudes grundsätzlich und auf dem Schulgelände immer dort, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, von allen Personen, die sich dort aufhalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 00:49 08.02.2026
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