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Das Betreten und Befahren von Grundstücken, die nicht öffentlich zugänglich sind, soll dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten angekündigt werden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Vermessungs- und Grenzmarken, Schutzfläche : Gemäß § 5 (1) haben Eigentümer ...
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Aktualisiert: 09:44 14.11.2025
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Aktualisiert: 20:32 09.11.2025
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