Format: "Seite" Entfernen
und ihrem Kommunikationsverhalten erfasst worden. Dieser Vorfall verdeutlicht die Schwäche der gesetzlichen Regelung. Rechtsgrundlage der nichtindividualisierten Funkzellenabfrage ist bisher § 100g Abs. 2 S. 2 StPO, wonach im Falle einer Straftat von erheblicher Bedeutung eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 00:40 09.11.2025
Format: Seite