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auch für die mündliche Kommunikation außerhalb eines Verwaltungsverfahrens, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge nach § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches 1. in schulischen Angelegenheiten an öffentlichen Schulen und an Ersatzschulen, 2. in Kindertageseinrichtungen ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 02:25 11.02.2026
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