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Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung (§ 27 JAPrVO) Wer die Prüfung im Freiversuch (§ 26 JAPrVO) bestanden hat, kann die Prüfung zur Verbesserung der Gesamtnote einmal wiederholen. Dieses Prüfungsverfahren ist gebührenfrei. Wer die Prüfung im Erstversuch bestanden hat, kann die Prüfung zur...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 06:51 05.12.2025
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