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vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 1. Oktober 1998 beginnen, können die Vertragsparteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren. § 14   Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 02:09 26.01.2025
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