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Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 04:45 11.05.2024
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Aktualisiert: 04:46 11.05.2024
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in dieser Eigenschaft kommen nach diesem Gesetz nur die Absätze 2a, 2b und 4 bis 7 sowie § 21 Abs. 1 und 2 bis 4 zur Anwendung. (2a) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes, nach § 16 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 ...
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Aktualisiert: 01:37 10.09.2025
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kommen nach diesem Gesetz nur die Absätze 2a, 2b und 4 bis 7 sowie § 21 Abs. 1 und 2 bis 4 zur Anwendung.(2a) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes, nach § 16 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 ...
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Aktualisiert: 01:37 10.09.2025
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